TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 V51/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Erlaß des BM f wirtschaftliche Angelegenheiten v 28.12.90. Zl 905.600/28-VI/4a/90 §1
Brenner-Autobahn-FinanzierungsG §2
PreisG 1976 §2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffs die Festsetzung des Benützungsentgelts für die Brenner-Autobahn mangels Antragslegitimation; keine unmittelbare Betroffenheit eines Mautstraßenbenützers durch die Festsetzung der Maut per Erlaß

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten, dem gesamten Vorbringen nach jedoch ausschließlich als Antrag im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG zu wertenden Eingabe begehren die Einschreiter die Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1990, Zl. 905.600/28-VI/4a/90, mit dem (bestimmte) Mauttarife für die Benützung der Brenner Autobahn per 1. Jänner 1991 geändert werden. Dieser Erlaß stelle sich inhaltlich als generelle Norm dar. Die Rechtswidrigkeit wird darin erblickt, daß die darin enthaltene Tariffestsetzung den Gleichheitsgrundsatz verletze.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß §2 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964, betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. 135/1964 idF BGBl. 638/1975, (im folgenden kurz: BAFinG), ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der sog. Brenner Autobahn übertragen (die nähere Umschreibung und Benennung der zu betreuenden Straße wurde wiederholt geändert). Die Anteile der Gesellschaft sind zum größeren Teil dem Bund, zum kleineren Teil dem Land Tirol vorbehalten. Nach §1 BAFinG hat der Bund für die Benützung dieser Bundesstraße ein Entgelt einzuheben, dessen Höhe vom Bundesminister für Bauten und Technik (nunmehr: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen ist. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. Die Einhebung des Benützungsentgeltes ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft übertragen; die eingehobenen Entgelte werden ihr zur Abdeckung der Kosten für Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Autobahn, der Kosten der Einhebung und der angemessenen Verwaltungskosten überlassen (§2 BAFinG).

2. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich bereits in der Entscheidung VfSlg. 10502/1985 mit einem Antrag auf Aufhebung eines gleichartigen Erlasses zu beschäftigen. Der Gerichtshof bleibt bei seiner damals vertretenen Auffassung:

Der angefochtene Erlaß enthält eine Festsetzung des Benützungsentgelts gemäß §1 leg.cit. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Festsetzung der Höhe des Entgelts als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung oder als Verordnung zu qualifizieren ist. Selbst wenn diese Festsetzung als Verordnung anzusehen wäre, würde nämlich die angefochtene Bestimmung die Rechtsposition der Antragsteller nicht unmittelbar berühren. Denn in diesem Fall käme der angefochtenen Bestimmung eine Bedeutung zu, die der einer verordnungsmäßigen Preisfestsetzung gemäß §2 PreisG gleicht. Für derartige Verordnungen hat aber der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, daß durch sie nur die Rechtsstellung der die Leistung anbietenden Unternehmer unmittelbar betroffen wird, in concreto also allenfalls die der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft, nicht aber die Rechtsstellung jener, die die preisgeregelte Leistung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10313/1984).

Die in Rede stehende Bestimmung betrifft also die Antragsteller nicht in ihrer Rechtsposition, sondern in ihren wirtschaftlichen Interessen. Da auch sonst keine Bestimmung ersichtlich ist, die den Antragstellern eine Rechtsposition einräumen würde, fehlt den Antragstellern schon aus diesem Grund die Antragslegitimation, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, Preisrecht, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Autobahnmaut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V51.1991

Dokumentnummer

JFT_10089390_91V00051_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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