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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die NÖ BauO 1996 kennt ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 29.4.2005, 2002/05/1409).Die NÖ BauO 1996 kennt ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht vergleiche etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa VwGH 29.4.2005, 2002/05/1409).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050261.L02Im RIS seit
18.12.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019