RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2018/05/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die NÖ BauO 1996 kennt ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 29.4.2005, 2002/05/1409).Die NÖ BauO 1996 kennt ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht vergleiche etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich - oder die Gebäudehöhe - im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa VwGH 29.4.2005, 2002/05/1409).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050261.L02

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten