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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0179 E 29. September 2015 RS 7Stammrechtssatz
Nachbarn haben unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird.Nachbarn haben unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050261.L01Im RIS seit
18.12.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019