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L82004 Bauordnung OberösterreichNorm
ABGB §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0257Rechtssatz
Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern entspricht es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz (vgl. VfGH 10.10.1988, G 121/88), wenn es nicht selbst diese Rückwirkung ausschließt (vgl. § 8 ABGB). Das Gesetz LGBl. Nr. 32/2018 stellt seiner eindeutigen Textierung nach keine authentische Interpretation dar, sondern mit ihm wird das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich "geändert", ohne dass eine Rückwirkung dieser Änderung angeordnet wurde. Da mit dieser Novelle in einem wesentlichen Punkt eine neue Rechtslage geschaffen wurde, hatte das VwG diese bei seinem Ersatzerkenntnis anzuwenden.Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern entspricht es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz vergleiche VfGH 10.10.1988, G 121/88), wenn es nicht selbst diese Rückwirkung ausschließt vergleiche Paragraph 8, ABGB). Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018, stellt seiner eindeutigen Textierung nach keine authentische Interpretation dar, sondern mit ihm wird das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich "geändert", ohne dass eine Rückwirkung dieser Änderung angeordnet wurde. Da mit dieser Novelle in einem wesentlichen Punkt eine neue Rechtslage geschaffen wurde, hatte das VwG diese bei seinem Ersatzerkenntnis anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050256.L02Im RIS seit
18.12.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019