RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2018/05/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §8;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs1 Z5 litc idF 2018/032;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0257

Rechtssatz

Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern entspricht es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz (vgl. VfGH 10.10.1988, G 121/88), wenn es nicht selbst diese Rückwirkung ausschließt (vgl. § 8 ABGB). Das Gesetz LGBl. Nr. 32/2018 stellt seiner eindeutigen Textierung nach keine authentische Interpretation dar, sondern mit ihm wird das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich "geändert", ohne dass eine Rückwirkung dieser Änderung angeordnet wurde. Da mit dieser Novelle in einem wesentlichen Punkt eine neue Rechtslage geschaffen wurde, hatte das VwG diese bei seinem Ersatzerkenntnis anzuwenden.Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern entspricht es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz vergleiche VfGH 10.10.1988, G 121/88), wenn es nicht selbst diese Rückwirkung ausschließt vergleiche Paragraph 8, ABGB). Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018, stellt seiner eindeutigen Textierung nach keine authentische Interpretation dar, sondern mit ihm wird das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich "geändert", ohne dass eine Rückwirkung dieser Änderung angeordnet wurde. Da mit dieser Novelle in einem wesentlichen Punkt eine neue Rechtslage geschaffen wurde, hatte das VwG diese bei seinem Ersatzerkenntnis anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050256.L02

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten