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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, ist demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt vergleiche VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, ist demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 zu begründen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L06Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019