Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0092 E 17. Oktober 2008 RS 5Stammrechtssatz
Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis).Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L05.1Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019