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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L05Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019