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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §29;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0091 E 3. Oktober 2018 RS 5Stammrechtssatz
Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlichrechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist nicht nachvollziehbar (für den Fall, dass es sich um eine Individualvereinbarung mit der Österreichischen Post AG (und nicht mit dem Bund als Dienstgeber) handeln sollte, vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; auch diesfalls wäre eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich).Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlichrechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist nicht nachvollziehbar (für den Fall, dass es sich um eine Individualvereinbarung mit der Österreichischen Post AG (und nicht mit dem Bund als Dienstgeber) handeln sollte, vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; auch diesfalls wäre eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L03Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019