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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Das Zutreffen der Annahme, dass die Versetzung des Beamten auf den betreffenden Zielarbeitsplatz im dienstlichen bzw. betrieblichen (vgl. § 17a Abs. 9 PTSG 1996) Interesse gelegen ist, hängt schon aus rein ökonomischen Gesichtspunkten davon ab, ob sich der Arbeitsanfall (im Hinblick auf dessen Umfang und im Hinblick auf allfällige Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsauslastung) an der Zieldienststelle bzw. an dem Zielarbeitsplatz von dem Arbeitsanfall an der bisherigen Dienststelle bzw. an dem bisherigen Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich wesentlich unterscheidet, sodass sich bei einer Gegenüberstellung der vom Beamten an der Ausgangsdienststelle sowie an der Zieldienststelle voraussichtlich zu verrichtenden Mehrdienstleistungen eine maßgebliche Reduktion der Personalkosten als Folge der Versetzung des Beamten ergibt. Eine diesbezügliche (dienstliches bzw. betriebliches Interesse) schlüssige und belastbare Aussage lässt sich allerdings nur unter Zugrundelegung entsprechender Feststellungen zur Zieldienststelle bzw. zum Zielarbeitsplatz und zu dem dort zu erwartenden Arbeitsanfall treffen (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091).Das Zutreffen der Annahme, dass die Versetzung des Beamten auf den betreffenden Zielarbeitsplatz im dienstlichen bzw. betrieblichen vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG 1996) Interesse gelegen ist, hängt schon aus rein ökonomischen Gesichtspunkten davon ab, ob sich der Arbeitsanfall (im Hinblick auf dessen Umfang und im Hinblick auf allfällige Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsauslastung) an der Zieldienststelle bzw. an dem Zielarbeitsplatz von dem Arbeitsanfall an der bisherigen Dienststelle bzw. an dem bisherigen Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich wesentlich unterscheidet, sodass sich bei einer Gegenüberstellung der vom Beamten an der Ausgangsdienststelle sowie an der Zieldienststelle voraussichtlich zu verrichtenden Mehrdienstleistungen eine maßgebliche Reduktion der Personalkosten als Folge der Versetzung des Beamten ergibt. Eine diesbezügliche (dienstliches bzw. betriebliches Interesse) schlüssige und belastbare Aussage lässt sich allerdings nur unter Zugrundelegung entsprechender Feststellungen zur Zieldienststelle bzw. zum Zielarbeitsplatz und zu dem dort zu erwartenden Arbeitsanfall treffen vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120125.L02Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019