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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass im Fall einer unter Umständen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des § 32 Abs. 3 NÖ DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen darf oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht besteht.Es trifft nicht zu, dass im Fall einer unter Umständen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, NÖ DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen darf oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht besteht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L14Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019