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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Es muss einem Beamten hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. So ist auch beispielsweise das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 (vgl. dazu die inhaltlich korrespondierende Bestimmung des § 32 Abs. 2 letzter Fall NÖ DPL 1972) angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).Es muss einem Beamten hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Artikel 8, MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. So ist auch beispielsweise das Verbot des Paragraph 56, Absatz 2, letzter Fall BDG 1979 vergleiche dazu die inhaltlich korrespondierende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, letzter Fall NÖ DPL 1972) angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L12Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019