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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung zwingend auch therapienotwendigen Charakter aufweisen muss, um ihre im Rahmen des § 32 NÖ DPL 1972 zulässige Ausübung zu gestatten, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen gegenüber dem Beamten ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten findet. In erster Linie ist an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot und der MRK verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157). Dieser Aspekt ist vor allem bei der Beurteilung von Weisungen, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich zu einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, zu berücksichtigen. Dabei wird auch beispielsweise bei Wegfall jener Umstände, die zur Erteilung der Weisung führten (hier beispielsweise im Fall einer Genesung des Beamten) die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein (vgl. VwGH 19.12.2001, 98/12/0139).Im Hinblick auf die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung zwingend auch therapienotwendigen Charakter aufweisen muss, um ihre im Rahmen des Paragraph 32, NÖ DPL 1972 zulässige Ausübung zu gestatten, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen gegenüber dem Beamten ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten findet. In erster Linie ist an den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot und der MRK verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157). Dieser Aspekt ist vor allem bei der Beurteilung von Weisungen, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich zu einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, zu berücksichtigen. Dabei wird auch beispielsweise bei Wegfall jener Umstände, die zur Erteilung der Weisung führten (hier beispielsweise im Fall einer Genesung des Beamten) die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein vergleiche VwGH 19.12.2001, 98/12/0139).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L13.1Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019