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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Auch bei einer Grobprüfung der dem Beamten erteilten Weisung (Einstellen der Nebenbeschäftigung) auf objektive "Willkür" ist zumindest in groben Zügen zu klären, welche Tätigkeiten dem Beamten untersagt werden sollen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L07Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019