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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung, in bestimmter Weise über im Eigentum des Beamten stehende Vermögenswerte (zB einen landwirtschaftlichen Betrieb) zu verfügen, stellt einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung dar, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führt; diesbezüglich ist vom Fehlen jeglicher abstrakter dienstbehördlicher Zuständigkeit auszugehen, weil auch unter Berücksichtigung der in § 32 NÖ DPL 1972 getroffenen Bestimmungen keinerlei Dienstpflicht ersichtlich ist, die denkmöglicher Weise durch eine solche Anordnung konkretisiert werden könnte.Die Anordnung, in bestimmter Weise über im Eigentum des Beamten stehende Vermögenswerte (zB einen landwirtschaftlichen Betrieb) zu verfügen, stellt einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung dar, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führt; diesbezüglich ist vom Fehlen jeglicher abstrakter dienstbehördlicher Zuständigkeit auszugehen, weil auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 32, NÖ DPL 1972 getroffenen Bestimmungen keinerlei Dienstpflicht ersichtlich ist, die denkmöglicher Weise durch eine solche Anordnung konkretisiert werden könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L07.1Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019