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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/12/0143; 27.9.1990, 87/12/0051). Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Es ist dabei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0037; 26.5.2003, 2000/12/0019).Eine Weisung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/12/0143; 27.9.1990, 87/12/0051). Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Es ist dabei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0037; 26.5.2003, 2000/12/0019).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L06Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019