Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung (vgl. VwGH 2.7.2009, 2008/12/0165). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 89) zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 56 BDG 1979 zum Ausdruck, in denen der Begriff der "Beschäftigung" mit dem der "Tätigkeit" gleichgesetzt wird. Es kann sich nach den zuletzt zitierten Gesetzmaterialien bei einer Nebenbeschäftigung um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten (siehe VwGH 26.1.2000, 98/12/0095).Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung vergleiche VwGH 2.7.2009, 2008/12/0165). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 89) zu den vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 56, BDG 1979 zum Ausdruck, in denen der Begriff der "Beschäftigung" mit dem der "Tätigkeit" gleichgesetzt wird. Es kann sich nach den zuletzt zitierten Gesetzmaterialien bei einer Nebenbeschäftigung um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten (siehe VwGH 26.1.2000, 98/12/0095).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L05Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019