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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §15b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0003 B 25. September 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006 (vgl. B 9. September 2016, Ra 2016/12/0062) ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen.Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, vergleiche B 9. September 2016, Ra 2016/12/0062) ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120120.L01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019