RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2017/05/0300

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass ein Berechtigter im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG nicht nur das Recht auf Antragstellung nach der genannten Bestimmung hat, sondern dass ihm in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren dann auch sämtliche Parteienrechte zukommen. Allerdings folgt aus § 1a Abs. 2 VVG auch, dass die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren an einen entsprechenden Antrag des Berechtigten gebunden ist. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist auch eine Parteistellung des Berechtigten im von amtswegen allenfalls schon eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Er ist bis dahin insbesondere auch nicht übergangene Partei. Dies bedeutet, dass er auch kein Recht auf Zustellung in diesem Verfahren früher ergangener Erledigungen hat (vgl. VwGH 28.6.1995, 93/16/0030, zu dem Beitritt zu einer Berufung nach §§ 257f BAO).Es ist davon auszugehen, dass ein Berechtigter im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG nicht nur das Recht auf Antragstellung nach der genannten Bestimmung hat, sondern dass ihm in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren dann auch sämtliche Parteienrechte zukommen. Allerdings folgt aus Paragraph eins a, Absatz 2, VVG auch, dass die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren an einen entsprechenden Antrag des Berechtigten gebunden ist. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist auch eine Parteistellung des Berechtigten im von amtswegen allenfalls schon eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Er ist bis dahin insbesondere auch nicht übergangene Partei. Dies bedeutet, dass er auch kein Recht auf Zustellung in diesem Verfahren früher ergangener Erledigungen hat vergleiche VwGH 28.6.1995, 93/16/0030, zu dem Beitritt zu einer Berufung nach Paragraphen 257 f, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L05

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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