RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2017/05/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §100;
EO §139;
EO §267;
VVG §1a Abs3;
VVG §2 Abs1;
  1. EO § 100 heute
  2. EO § 100 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 100 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 100 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 139 heute
  2. EO § 139 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 139 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 139 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 267 heute
  2. EO § 267 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 267 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 267 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. VVG § 1a heute
  2. VVG § 1a gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Das Wesen der Vollstreckung besteht in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Es entspricht nicht nur dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, in dessem Sinne sich der Verpflichtete nicht einer Mehrzahl von Vollstreckungsverfahren gegenüber sehen darf. Die Einheit kommt etwa für den Fall mehrerer betreibender Gläubiger (ein Fall, der auch im gegenständlichen Zusammenhang bei mehreren berechtigten Nachbarn möglich ist) auch in den §§ 100, 139 und 267 EO zum Ausdruck, wonach später auftretende Gläubiger dem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitreten und dieses in jener Lage annehmen müssen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens zeigt ebenso § 1a Abs. 3 VVG, in dem der Gesetzgeber in der Einzahl normiert, dass "die Vollstreckung" von Amts wegen durchzuführen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt daher auch in dem Fall, der in den Materialien genannt ist, dass nämlich eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.Das Wesen der Vollstreckung besteht in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Es entspricht nicht nur dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, in dessem Sinne sich der Verpflichtete nicht einer Mehrzahl von Vollstreckungsverfahren gegenüber sehen darf. Die Einheit kommt etwa für den Fall mehrerer betreibender Gläubiger (ein Fall, der auch im gegenständlichen Zusammenhang bei mehreren berechtigten Nachbarn möglich ist) auch in den Paragraphen 100, 139 und 267 EO zum Ausdruck, wonach später auftretende Gläubiger dem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitreten und dieses in jener Lage annehmen müssen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens zeigt ebenso Paragraph eins a, Absatz 3, VVG, in dem der Gesetzgeber in der Einzahl normiert, dass "die Vollstreckung" von Amts wegen durchzuführen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt daher auch in dem Fall, der in den Materialien genannt ist, dass nämlich eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L03

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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