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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §100;Rechtssatz
Das Wesen der Vollstreckung besteht in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Es entspricht nicht nur dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, in dessem Sinne sich der Verpflichtete nicht einer Mehrzahl von Vollstreckungsverfahren gegenüber sehen darf. Die Einheit kommt etwa für den Fall mehrerer betreibender Gläubiger (ein Fall, der auch im gegenständlichen Zusammenhang bei mehreren berechtigten Nachbarn möglich ist) auch in den §§ 100, 139 und 267 EO zum Ausdruck, wonach später auftretende Gläubiger dem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitreten und dieses in jener Lage annehmen müssen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens zeigt ebenso § 1a Abs. 3 VVG, in dem der Gesetzgeber in der Einzahl normiert, dass "die Vollstreckung" von Amts wegen durchzuführen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt daher auch in dem Fall, der in den Materialien genannt ist, dass nämlich eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.Das Wesen der Vollstreckung besteht in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Es entspricht nicht nur dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, in dessem Sinne sich der Verpflichtete nicht einer Mehrzahl von Vollstreckungsverfahren gegenüber sehen darf. Die Einheit kommt etwa für den Fall mehrerer betreibender Gläubiger (ein Fall, der auch im gegenständlichen Zusammenhang bei mehreren berechtigten Nachbarn möglich ist) auch in den Paragraphen 100, 139 und 267 EO zum Ausdruck, wonach später auftretende Gläubiger dem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitreten und dieses in jener Lage annehmen müssen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens zeigt ebenso Paragraph eins a, Absatz 3, VVG, in dem der Gesetzgeber in der Einzahl normiert, dass "die Vollstreckung" von Amts wegen durchzuführen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt daher auch in dem Fall, der in den Materialien genannt ist, dass nämlich eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L03Im RIS seit
07.01.2019Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019