RS Vwgh 2018/11/20 Ra 2017/05/0300

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren. Die Regelung des § 1a Abs. 2 VVG wäre ansonsten nicht notwendig.Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren. Die Regelung des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG wäre ansonsten nicht notwendig.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L02

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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