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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs. 1 VVG in Frage kommt.Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, VVG in Frage kommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L01Im RIS seit
07.01.2019Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019