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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten (vgl. idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058).Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu vergleiche etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten vergleiche idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030049.J07Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019