RS Vwgh 2018/11/21 Ro 2018/03/0049

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern (vgl. idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030049.J03

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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