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E6JNorm
62017CJ0320 Marle Participations VORAB;Rechtssatz
Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist eine Holdinggesellschaft - bei Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EuGH - u.a. dann, wenn sie in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift (sogenannte geschäftsleitende Holding; vgl. dazu näher Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 36/3 ff). Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er "alle Umsätze erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden" (EuGH 5.7.2018, Marle Participations, C-320/17, Rn 32). Dazu gehören u.a. das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen, aber etwa auch die Vermietung eines Gebäudes an die Tochtergesellschaft (vgl. Rn 30 und 35 desselben Urteils). Für die Besorgung solcher Leistungen kann nichts anderes gelten.Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 ist eine Holdinggesellschaft - bei Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EuGH - u.a. dann, wenn sie in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift (sogenannte geschäftsleitende Holding; vergleiche dazu näher Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 2, Tz 36/3 ff). Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er "alle Umsätze erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden" (EuGH 5.7.2018, Marle Participations, C-320/17, Rn 32). Dazu gehören u.a. das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen, aber etwa auch die Vermietung eines Gebäudes an die Tochtergesellschaft vergleiche Rn 30 und 35 desselben Urteils). Für die Besorgung solcher Leistungen kann nichts anderes gelten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0320 Marle Participations VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017130022.J01Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019