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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der S in U, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1993, Zl. 4.325.465/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie eine Kopie der niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. Oktober 1991 belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, die am 8. Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. November 1991, betreffend Asylgewährung, abgewiesen. Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftliche Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien/Schwechat am 10. Juli 1991 angegeben, sie habe wegen ihres ersten Gatten, der Angehöriger der Volksfedayin gewesen und im Jahre 1988 hingerichtet worden sei, Schwierigkeiten gehabt. So seien im Jahre 1988 drei Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe den Iran verlassen, weil "die Leute geglaubt hätten", daß sie mit anderen Männern eine Beziehung habe.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. Oktober 1991 habe sie erklärt, sie hätte eigentlich keine Fluchtgründe und wäre nur mit ihrem (zweiten) Gatten, der sich gegen das Regime geäußert und deshalb Angst vor einer Verhaftung gehabt hätte, geflüchtet. Sie sei trotz Vorhalten bezüglich ihrer Aussagen bei der Bundespolizeidirektion Schwechat bei diesen Fluchtgründen geblieben und habe keine weiteren Aussagen getroffen. Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren keine gegen sie gerichtete Verfolgung durch die iranischen Behörden aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründen vorgebracht habe, sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint worden.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, daß sie ihren Asylantrag mit der Angst vor politischer Verfolgung begründet habe, weil sich ihr Gatte politisch betätigt und wiederholt gegen das Regime öffentlich geäußert habe. Seit ihr erster Gatte hingerichtet worden sei, sei sie sehr genau beobachtet und ihr nunmehriger Gatte sei im April 1991 mit Inhaftierung bedroht worden. Der polizeiliche Druck gegenüber ihrer Familie sei immer mehr gestiegen, so daß sie sich im April 1991 zur Flucht entschlossen hätten. Sie habe - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - sehr wohl eigene Fluchtgründe. Ihre diesbezügliche Erklärung bei der Erstanhörung beruhe auf einem Mißverständnis. Sie "wäre jedenfalls als Ehefrau ihres Gatten bzw. Witwe ihres ersten Gatten, der wie bereits erwähnt, hingerichtet wurde, polizeilich aus politischen Gründen verfolgt worden".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Als Grund für die Asylgewährung kommen nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Nachteile des Asylwerbers selbst, nicht aber Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, in Betracht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0821). Daß aber die Beschwerdeführerin selbst wegen des Verhaltens ihres Ehemannes Maßnahmen ausgesetzt war oder ihr gedroht hätten, die die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe rechtfertigen könnten, hat sie nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der Beschwerde vorgebracht.
Soweit sie in der Beschwerde ausführt, daß ihr in der Einvernahme nicht bewußt gewesen sei, ob die Angaben über ihre Verfolgung im Iran für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ausreichten" und sie der belangten Behörde vorwirft, diese hätte es unterlassen, sie im Rahmen der Manuduktionspflicht ausführlicher zu belehren und den Sachverhalt durch weitere Befragungen noch genauer abzuklären, ist ihr entgegenzuhalten, daß es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtstellung vorzubringen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0878). Im übrigen kann weder aus § 13a AVG noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, einen Asylwerber anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber nicht gefolgert werden, daß die Behörde zur Ermittlung von Asylgründen verpflichtet wäre, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0950). Daß im Beschwerdefall jedoch hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalten gewesen seien, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, was sie bei den von ihr vermißten weiteren Befragungen vorgebracht hätte.
Da der angefochtene Bescheid schließlich - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin, die die behaupteten Begründungsmängel freilich nicht näher konkretisiert hat - ausreichend begründet ist, liegt auch diese behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010917.X00Im RIS seit
20.11.2000