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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/09/0183 B 24. Jänner 2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0091 B 5. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Enthält die Revision entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).Enthält die Revision entgegen Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090182.L01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019