RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2018/09/0105

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Kosten nach § 79a AVG gehörten zur Kostenfrage iSd § 59 Abs. 1 AVG. Aus § 59 Abs. 1 AVG lässt sich nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig (VwGH 28.6.2007, 2004/21/0035). Aus § 59 AVG kann nicht abgeleitet werden, dass über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden könne (VwGH 15.12.1994, 94/06/0150).Kosten nach Paragraph 79 a, AVG gehörten zur Kostenfrage iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG lässt sich nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig (VwGH 28.6.2007, 2004/21/0035). Aus Paragraph 59, AVG kann nicht abgeleitet werden, dass über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden könne (VwGH 15.12.1994, 94/06/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090105.L02

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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