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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §79a;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den Materialien zu § 35 VwGVG 2014 ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG entspricht (vgl. dazu RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Auch § 79a AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den Materialien zu Paragraph 35, VwGVG 2014 ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG entspricht vergleiche dazu Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8). Auch Paragraph 79 a, AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090105.L01Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018