RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2018/09/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
VwGVG 2014 §35 Abs1;
VwGVG 2014 §35;
VwRallg;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den Materialien zu § 35 VwGVG 2014 ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG entspricht (vgl. dazu RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Auch § 79a AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den Materialien zu Paragraph 35, VwGVG 2014 ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG entspricht vergleiche dazu Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8). Auch Paragraph 79 a, AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090105.L01

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten