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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel auf die folgenden Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054, 0055 mwN).Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel auf die folgenden Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054, 0055 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040088.L02Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019