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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79a AVG verliert eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In einem solchen Fall ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren einzustellen. Es gibt nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei. Ein Kostenzuspruch hat daher zu unterbleiben (vgl. VwGH 10.8.2010, 2010/17/0091, mwN; 20.3.2009, 2008/02/0273, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 35 VwGVG anzuwenden, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070, mwN). Dies gilt auch, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des § 56a Abs. 3 GSpG erlassen wird, weil auch in einem solchen Fall die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst wird. Ein solcher Betriebsschließungsbescheid ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zwar rechtlich existent (VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196), aber aufgrund seiner verspäteten Erlassung jedenfalls rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann - wie auch allfällige sonstige Mängel von Betriebsschließungsbescheiden - im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79 a, AVG verliert eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In einem solchen Fall ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren einzustellen. Es gibt nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei. Ein Kostenzuspruch hat daher zu unterbleiben vergleiche VwGH 10.8.2010, 2010/17/0091, mwN; 20.3.2009, 2008/02/0273, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 35, VwGVG anzuwenden, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070, mwN). Dies gilt auch, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen wird, weil auch in einem solchen Fall die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst wird. Ein solcher Betriebsschließungsbescheid ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zwar rechtlich existent (VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196), aber aufgrund seiner verspäteten Erlassung jedenfalls rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann - wie auch allfällige sonstige Mängel von Betriebsschließungsbescheiden - im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170840.L02Im RIS seit
12.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019