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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 Abs4;Rechtssatz
Im Revisionsfall kann schon deshalb nicht davon gesprochen werden, die Kosten für die Türöffnung seien "im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens" angefallen, weil es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelt, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung der anwesenden Lokalverantwortlichen vorliegt, entstanden sind (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Die Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst waren vielmehr unabhängig von dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die anwesende Lokalverantwortliche wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind. Es handelt sich daher um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Im Revisionsfall kann schon deshalb nicht davon gesprochen werden, die Kosten für die Türöffnung seien "im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens" angefallen, weil es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelt, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung der anwesenden Lokalverantwortlichen vorliegt, entstanden sind vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Die Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst waren vielmehr unabhängig von dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die anwesende Lokalverantwortliche wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind. Es handelt sich daher um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170322.L02Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019