RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2017/17/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4;
VStG §64 Abs3;
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im Revisionsfall kann schon deshalb nicht davon gesprochen werden, die Kosten für die Türöffnung seien "im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens" angefallen, weil es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelt, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung der anwesenden Lokalverantwortlichen vorliegt, entstanden sind (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Die Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst waren vielmehr unabhängig von dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die anwesende Lokalverantwortliche wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind. Es handelt sich daher um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Im Revisionsfall kann schon deshalb nicht davon gesprochen werden, die Kosten für die Türöffnung seien "im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens" angefallen, weil es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelt, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung der anwesenden Lokalverantwortlichen vorliegt, entstanden sind vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Die Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst waren vielmehr unabhängig von dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die anwesende Lokalverantwortliche wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind. Es handelt sich daher um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170322.L02

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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