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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs1;Rechtssatz
Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Eintreibung von Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen (z.B. im Wege einer Taschenpfändung oder Pfändung der Tageslosung anlässlich der persönlichen Übergabe der Vollstreckungsverfügung, mit der die Zwangsstrafe ausgesprochen wird), wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist, was bei Zwangsstrafen regelmäßig der Fall ist, zumal § 5 Abs. 2 VVG einen sofortigen Vollzug der Zwangsstrafe anordnet.Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VVG die Eintreibung von Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen (z.B. im Wege einer Taschenpfändung oder Pfändung der Tageslosung anlässlich der persönlichen Übergabe der Vollstreckungsverfügung, mit der die Zwangsstrafe ausgesprochen wird), wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist, was bei Zwangsstrafen regelmäßig der Fall ist, zumal Paragraph 5, Absatz 2, VVG einen sofortigen Vollzug der Zwangsstrafe anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170255.L06Im RIS seit
17.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019