RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2017/17/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §56a;
VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG darf - sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist - auch neben einer Verwaltungsstrafe verhängt werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323). So dürfte beispielsweise ein Lokalbetreiber, der trotz eines Verbots durch einen Betriebsschließungsbescheid gemäß § 56a GSpG nicht nur den Betrieb fortführt, sondern dabei auch verbotene Ausspielungen zugänglich macht, mit einer Zwangsstrafe zum Unterlassen der weiteren Betriebsführung verhalten und überdies wegen seines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit einer Geldstrafe nach § 52 Abs. 2 GSpG belegt werden.Eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG darf - sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist - auch neben einer Verwaltungsstrafe verhängt werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323). So dürfte beispielsweise ein Lokalbetreiber, der trotz eines Verbots durch einen Betriebsschließungsbescheid gemäß Paragraph 56 a, GSpG nicht nur den Betrieb fortführt, sondern dabei auch verbotene Ausspielungen zugänglich macht, mit einer Zwangsstrafe zum Unterlassen der weiteren Betriebsführung verhalten und überdies wegen seines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG mit einer Geldstrafe nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG belegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170255.L01

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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