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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG darf - sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist - auch neben einer Verwaltungsstrafe verhängt werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323). So dürfte beispielsweise ein Lokalbetreiber, der trotz eines Verbots durch einen Betriebsschließungsbescheid gemäß § 56a GSpG nicht nur den Betrieb fortführt, sondern dabei auch verbotene Ausspielungen zugänglich macht, mit einer Zwangsstrafe zum Unterlassen der weiteren Betriebsführung verhalten und überdies wegen seines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit einer Geldstrafe nach § 52 Abs. 2 GSpG belegt werden.Eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG darf - sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist - auch neben einer Verwaltungsstrafe verhängt werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323). So dürfte beispielsweise ein Lokalbetreiber, der trotz eines Verbots durch einen Betriebsschließungsbescheid gemäß Paragraph 56 a, GSpG nicht nur den Betrieb fortführt, sondern dabei auch verbotene Ausspielungen zugänglich macht, mit einer Zwangsstrafe zum Unterlassen der weiteren Betriebsführung verhalten und überdies wegen seines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG mit einer Geldstrafe nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG belegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170255.L01Im RIS seit
17.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019