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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Zwangsstrafen sind keine Strafen für Übertretungen, sondern Beugemittel zur Erzwingung einer Leistung. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK; auch das VStG ist auf diese Beugemaßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 570 f.).Zwangsstrafen sind keine Strafen für Übertretungen, sondern Beugemittel zur Erzwingung einer Leistung. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK; auch das VStG ist auf diese Beugemaßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 570 f.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170255.L02.1Im RIS seit
17.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019