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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/17/0044 E 18. Januar 2019Rechtssatz
Konkret ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatzeitraum mit "16.03.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015" umschrieben. Damit hat die belangte Behörde, obwohl sie für den Zeitraum vom 16. März 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Tathandlung als nicht ausreichend erwiesen angenommen hat, auch diesen Zeitraum unzulässigerweise in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen. Im Hinblick auf die für die Konkretisierung des Tatvorwurfs bestehenden Erfordernisse der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten sowie der Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung ist der Spruch dahin auszulegen, dass sich der im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde vorgeworfene Tatzeitraum auf die Zeitspanne 1. Jänner 2015 bis 7. Jänner 2015 beschränkt (vgl. VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0087, mwN).Konkret ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatzeitraum mit "16.03.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015" umschrieben. Damit hat die belangte Behörde, obwohl sie für den Zeitraum vom 16. März 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Tathandlung als nicht ausreichend erwiesen angenommen hat, auch diesen Zeitraum unzulässigerweise in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen. Im Hinblick auf die für die Konkretisierung des Tatvorwurfs bestehenden Erfordernisse der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten sowie der Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung ist der Spruch dahin auszulegen, dass sich der im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde vorgeworfene Tatzeitraum auf die Zeitspanne 1. Jänner 2015 bis 7. Jänner 2015 beschränkt vergleiche VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0087, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170110.L03Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019