RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2017/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/17/0044 E 18. Januar 2019

Rechtssatz

Konkret ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatzeitraum mit "16.03.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015" umschrieben. Damit hat die belangte Behörde, obwohl sie für den Zeitraum vom 16. März 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Tathandlung als nicht ausreichend erwiesen angenommen hat, auch diesen Zeitraum unzulässigerweise in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen. Im Hinblick auf die für die Konkretisierung des Tatvorwurfs bestehenden Erfordernisse der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten sowie der Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung ist der Spruch dahin auszulegen, dass sich der im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde vorgeworfene Tatzeitraum auf die Zeitspanne 1. Jänner 2015 bis 7. Jänner 2015 beschränkt (vgl. VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0087, mwN).Konkret ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatzeitraum mit "16.03.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015" umschrieben. Damit hat die belangte Behörde, obwohl sie für den Zeitraum vom 16. März 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Tathandlung als nicht ausreichend erwiesen angenommen hat, auch diesen Zeitraum unzulässigerweise in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen. Im Hinblick auf die für die Konkretisierung des Tatvorwurfs bestehenden Erfordernisse der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten sowie der Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung ist der Spruch dahin auszulegen, dass sich der im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde vorgeworfene Tatzeitraum auf die Zeitspanne 1. Jänner 2015 bis 7. Jänner 2015 beschränkt vergleiche VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0087, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170110.L03

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten