RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2017/17/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0131 E 27. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170042.L01

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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