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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;Rechtssatz
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist darauf zu verweisen, dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dass jedoch dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter ist. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung beantragt und legt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dar, weshalb dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen kann (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051).Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist darauf zu verweisen, dass das Unterbleiben einer (gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten) mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dass jedoch dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Artikel 51, GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter ist. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung beantragt und legt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dar, weshalb dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen kann vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130050.L01Im RIS seit
28.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019