RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2016/04/0115

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62017CJ0518 Rudigier VORAB;
BVergG 2006 §325;
BVergG 2006 §49;
BVergG 2006 §50;
BVergG 2006 §52;
BVergG 2006 §53;

Beachte

* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2016/04/0115 B 29. Juni 2017

Rechtssatz

Ob die Verletzung der Vorinformationspflicht im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Nichtigerklärung der Ausschreibung führen muss, ist nach dem EuGH-Urteil C-518/17, Rn. 70, unter Berücksichtigung der relevanten Umstände der betreffenden Sache - und somit im konkreten Einzelfall - zu beurteilen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem - wenn auch ohne Vorinformation - ein Vergabeverfahren mit Bekanntmachung durchgeführt wird, ob einem interessierten Unternehmer ausreichend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht bzw. ob es durch die unterlassene Vorinformation zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Unternehmern (insbesondere demjenigen, der bislang mit der Durchführung des Auftrags betraut war und infolgedessen genaue Kenntnis von all dessen Merkmalen hatte) kommt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0518 Rudigier VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040115.L03

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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