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E6JNorm
62017CJ0518 Rudigier VORAB;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2016/04/0115 B 29. Juni 2017Rechtssatz
Ob die Verletzung der Vorinformationspflicht im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Nichtigerklärung der Ausschreibung führen muss, ist nach dem EuGH-Urteil C-518/17, Rn. 70, unter Berücksichtigung der relevanten Umstände der betreffenden Sache - und somit im konkreten Einzelfall - zu beurteilen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem - wenn auch ohne Vorinformation - ein Vergabeverfahren mit Bekanntmachung durchgeführt wird, ob einem interessierten Unternehmer ausreichend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht bzw. ob es durch die unterlassene Vorinformation zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Unternehmern (insbesondere demjenigen, der bislang mit der Durchführung des Auftrags betraut war und infolgedessen genaue Kenntnis von all dessen Merkmalen hatte) kommt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0518 Rudigier VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040115.L03Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019