RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2016/04/0115

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;
62002CJ0230 Grossmann Air Service VORAB;
BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §325;

Beachte

* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2016/04/0115 B 29. Juni 2017

Rechtssatz

Die Auftraggeberin bringt vor, der Nachprüfungsantrag eines bestimmten Unternehmers wäre mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen, weil er nicht über ausreichende Eignung für das vorliegende Vergabeverfahren verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behaupteter Maßen fehlende Eignung (und damit Möglichkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren) dann nicht erfolgreich gegen die Antragslegitimation ins Treffen geführt werden kann, wenn es um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausschreibung u.a. auf Grund behaupteter Maßen rechtwidriger Eignungsanforderungen geht (vgl. dazu auch EuGH 12.2.2004, Grossmann Air Service, C-230/02, Rn. 28 ff; VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060).Die Auftraggeberin bringt vor, der Nachprüfungsantrag eines bestimmten Unternehmers wäre mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen, weil er nicht über ausreichende Eignung für das vorliegende Vergabeverfahren verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behaupteter Maßen fehlende Eignung (und damit Möglichkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren) dann nicht erfolgreich gegen die Antragslegitimation ins Treffen geführt werden kann, wenn es um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausschreibung u.a. auf Grund behaupteter Maßen rechtwidriger Eignungsanforderungen geht vergleiche dazu auch EuGH 12.2.2004, Grossmann Air Service, C-230/02, Rn. 28 ff; VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0230 Grossmann Air Service VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040115.L01

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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