Index
E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ra 2016/04/0115 B 29. Juni 2017Rechtssatz
Die Auftraggeberin bringt vor, der Nachprüfungsantrag eines bestimmten Unternehmers wäre mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen, weil er nicht über ausreichende Eignung für das vorliegende Vergabeverfahren verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behaupteter Maßen fehlende Eignung (und damit Möglichkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren) dann nicht erfolgreich gegen die Antragslegitimation ins Treffen geführt werden kann, wenn es um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausschreibung u.a. auf Grund behaupteter Maßen rechtwidriger Eignungsanforderungen geht (vgl. dazu auch EuGH 12.2.2004, Grossmann Air Service, C-230/02, Rn. 28 ff; VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060).Die Auftraggeberin bringt vor, der Nachprüfungsantrag eines bestimmten Unternehmers wäre mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen, weil er nicht über ausreichende Eignung für das vorliegende Vergabeverfahren verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die behaupteter Maßen fehlende Eignung (und damit Möglichkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren) dann nicht erfolgreich gegen die Antragslegitimation ins Treffen geführt werden kann, wenn es um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausschreibung u.a. auf Grund behaupteter Maßen rechtwidriger Eignungsanforderungen geht vergleiche dazu auch EuGH 12.2.2004, Grossmann Air Service, C-230/02, Rn. 28 ff; VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0230 Grossmann Air Service VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040115.L01Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019