RS Vwgh 2018/11/21 Ra 2016/04/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0048 E 18. August 2017 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116, 0127, mwN, sowie vom 26. Mai 1998, 98/04/0023). Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise. Die Aufklärung der Differenzen darüber, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird, ist daher von vornherein nicht Gegenstand eines Änderungsanzeigeverfahrens nach § 81 Abs. 3 GewO 1994. Allfällige Angaben in der Prüfbescheinigung zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines konsensmäßigen Betriebes der Anlage sind daher für die Beurteilung der angezeigten Änderungen nicht von Relevanz.Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116, 0127, mwN, sowie vom 26. Mai 1998, 98/04/0023). Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise. Die Aufklärung der Differenzen darüber, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird, ist daher von vornherein nicht Gegenstand eines Änderungsanzeigeverfahrens nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994. Allfällige Angaben in der Prüfbescheinigung zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines konsensmäßigen Betriebes der Anlage sind daher für die Beurteilung der angezeigten Änderungen nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L03

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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