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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots fällt - im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleistete Überbrückungshilfe (vgl. dazu VwGH 23.4.2001, 98/14/0176) - nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs. 4 lit. a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge. Eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unterscheidet sich von einer Überbrückungshilfe nämlich grundlegend dadurch, dass sie in Abgeltung einer weiterhin laufenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt, während die Überbrückungshilfe gerade als Versorgungsbezug zur Erleichterung der Neuorientierung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und nicht zur Abgeltung einer Verpflichtung bezahlt wird.Eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots fällt - im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleistete Überbrückungshilfe vergleiche dazu VwGH 23.4.2001, 98/14/0176) - nicht unter den Befreiungstatbestand des Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge. Eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unterscheidet sich von einer Überbrückungshilfe nämlich grundlegend dadurch, dass sie in Abgeltung einer weiterhin laufenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt, während die Überbrückungshilfe gerade als Versorgungsbezug zur Erleichterung der Neuorientierung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und nicht zur Abgeltung einer Verpflichtung bezahlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150042.J03Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019