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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Karenzentschädigung (Karenzabgeltung) wird dem Dienstnehmer für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots (Konkurrenzklausel) gezahlt, durch das der Dienstnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die vereinbarte Beschränkung kann - je nach ihrer Gestaltung - sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch die Tätigkeit als Unternehmer umfassen und auf bestimmte örtliche Bereiche festgelegt sein (vgl. etwa Trattner, ASoK 2001, 310 ff, 312 sowie Leitner/Kreiner/Wasinger, Konkurrenzklausel, ASoK-Spezial 2018, 8f). Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis zu Einkünften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (vgl. Taucher, KommSt, § 5 Rz 21). Sie ist daher grundsätzlich beitragspflichtig gemäß § 41 Abs. 3 FLAG.Eine Karenzentschädigung (Karenzabgeltung) wird dem Dienstnehmer für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots (Konkurrenzklausel) gezahlt, durch das der Dienstnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die vereinbarte Beschränkung kann - je nach ihrer Gestaltung - sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch die Tätigkeit als Unternehmer umfassen und auf bestimmte örtliche Bereiche festgelegt sein vergleiche etwa Trattner, ASoK 2001, 310 ff, 312 sowie Leitner/Kreiner/Wasinger, Konkurrenzklausel, ASoK-Spezial 2018, 8f). Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis zu Einkünften gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 vergleiche Taucher, KommSt, Paragraph 5, Rz 21). Sie ist daher grundsätzlich beitragspflichtig gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150042.J02Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019