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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/13/0061 E 1. Juni 2016 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zum Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen nur Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Daran fehlt es, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (vgl. in diesem Sinn die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0188, VwSlg 8106 F/2006, vom 19. September 2013, 2013/15/0183, vom 19. Dezember 2013, 2011/15/0158, und - mit Hinweis auf die "Arbeitskraft" als zugrunde liegende "Einkunftsquelle" - vom 27. Februar 2014, 2011/15/0106).Zum Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen nur Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Daran fehlt es, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird vergleiche in diesem Sinn die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0188, VwSlg 8106 F/2006, vom 19. September 2013, 2013/15/0183, vom 19. Dezember 2013, 2011/15/0158, und - mit Hinweis auf die "Arbeitskraft" als zugrunde liegende "Einkunftsquelle" - vom 27. Februar 2014, 2011/15/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150042.J01Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019