RS Vwgh 2018/11/22 Ro 2017/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs1
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §3a Abs7
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §21a
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des § 17 Abs. 1 bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf § 21a WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf Paragraph 21 a, WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J06

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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