Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des § 17 Abs. 1 bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf § 21a WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf Paragraph 21 a, WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J06Im RIS seit
03.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021