RS Vwgh 2018/11/22 Ro 2017/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000
UVPG 2000 §21 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs3
WRG 1959 §21a
WRGNov 2003
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Grundsätzlich findet § 21a WRG 1959 in einem Genehmigungsverfahren keine Anwendung; dies gilt auch für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000. Hinter der Änderung der Bezeichnung von "Wasserrechtsbehörde" in "Behörde" in § 21a WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2003 stand keinesfalls das Motiv, die Handhabung dieser Bestimmung allen Behörden zur Verfügung zu stellen; diese Änderung ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die das WRG 1959 mitanwendenden Behörden dann, wenn sie wasserrechtliche Bewilligungen erteilen, auch zu einem nachfolgenden Vorgehen nach § 21a WRG 1959 berufen sein sollen. Nach §§ 3 Abs. 3 und 21 Abs. 1 UVPG 2000 ist die Zuständigkeit der UVP-Behörde auf das Genehmigungsverfahren und die Anwendung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt, deren Zuständigkeit mit Rechtskraft des Abnahmebescheides endet. Daraus folgt, dass der UVP-Behörde nach Abschluss eines rechtskräftigen UVP-Verfahrens unter Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung das Instrument des § 21a WRG 1959 nicht zur Verfügung steht.Grundsätzlich findet Paragraph 21 a, WRG 1959 in einem Genehmigungsverfahren keine Anwendung; dies gilt auch für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000. Hinter der Änderung der Bezeichnung von "Wasserrechtsbehörde" in "Behörde" in Paragraph 21 a, WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2003 stand keinesfalls das Motiv, die Handhabung dieser Bestimmung allen Behörden zur Verfügung zu stellen; diese Änderung ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die das WRG 1959 mitanwendenden Behörden dann, wenn sie wasserrechtliche Bewilligungen erteilen, auch zu einem nachfolgenden Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 berufen sein sollen. Nach Paragraphen 3, Absatz 3 und 21 Absatz eins, UVPG 2000 ist die Zuständigkeit der UVP-Behörde auf das Genehmigungsverfahren und die Anwendung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt, deren Zuständigkeit mit Rechtskraft des Abnahmebescheides endet. Daraus folgt, dass der UVP-Behörde nach Abschluss eines rechtskräftigen UVP-Verfahrens unter Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung das Instrument des Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J05

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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