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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21aBeachte
Rechtssatz
Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rechtskräftig erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht (vgl. VwGH 21.9.1995, 95/07/0037).Das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rechtskräftig erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht vergleiche VwGH 21.9.1995, 95/07/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J02Im RIS seit
03.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021