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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/15/0100 E 22. November 2018Rechtssatz
§ 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2002 eingefügt. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht (Hinweis 927 BlgNR 21. GP 2). Im vorliegenden Fall bestand keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme einer Abfindung, wobei allfällige, nicht absehbare Änderungen in späteren Jahren (etwa die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz) in die Beurteilung des Streitjahres nicht einzubeziehen sind.Paragraph 124 b, Ziffer 53, Satz 3 EStG 1988 wurde mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2002, eingefügt. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht (Hinweis 927 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2). Im vorliegenden Fall bestand keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme einer Abfindung, wobei allfällige, nicht absehbare Änderungen in späteren Jahren (etwa die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz) in die Beurteilung des Streitjahres nicht einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150086.L01Im RIS seit
26.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019