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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Wenn der Arbeitnehmer geltend macht, seine Ehefrau habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz in S begründet, so wird damit kein Umstand dargetan, der eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründen könnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Dass ein Umzug die "persönliche Befindlichkeit" der Ehefrau beeinträchtigen könnte, ist zu wenig konkret, um dies als Umstand von erheblichem objektivem Gewicht beurteilen zu können (vgl. etwa zu "Heimweh" VwGH 14.9.1993, 92/15/0054). Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet aber keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen vergleiche VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben vergleiche VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Wenn der Arbeitnehmer geltend macht, seine Ehefrau habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz in S begründet, so wird damit kein Umstand dargetan, der eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründen könnte vergleiche VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Dass ein Umzug die "persönliche Befindlichkeit" der Ehefrau beeinträchtigen könnte, ist zu wenig konkret, um dies als Umstand von erheblichem objektivem Gewicht beurteilen zu können vergleiche etwa zu "Heimweh" VwGH 14.9.1993, 92/15/0054). Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet aber keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes vergleiche VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150075.L01Im RIS seit
27.12.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019