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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93Beachte
Besprechung in: taxlex 9/2019, S 236-241;Rechtssatz
Übernimmt eine Körperschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148, 0149; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 85).Übernimmt eine Körperschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor vergleiche VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148, 0149; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150037.L03Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019