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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 liteBeachte
Besprechung in: taxlex 9/2019, S 236-241;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/15/0061 E 27. Juni 2018 RS 2 hier nur der erste SatzStammrechtssatz
Die Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen einer Entscheidung voraus, in deren Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Vor allem hat die Begründung der Entscheidung den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen (vgl. VwGH 24.4.2002, 96/13/0151).Die Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen einer Entscheidung voraus, in deren Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Vor allem hat die Begründung der Entscheidung den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen vergleiche VwGH 24.4.2002, 96/13/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150037.L02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019